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Saarländische Krankenhausgesellschaft e.V.
Talstraße 30
66119 Saarbrücken

Tel.: 0681/9 26 11-0
Fax: 0681/9 26 11-99
E-Mail: mail [at] skgev.de

Inhalt

Wörterbuch


Wahlleistungen

Über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehende Leistungen nennt man Wahlleistungen. Sie müssen zwischen Patient und Krankenhaus ausdrücklich vereinbart werden.

Übliche Wahlleistungen im Krankenhaus sind die Unterbringung in Ein- oder Zweibettzimmern oder die Behandlung durch einen bestimmten Arzt (Wahlarzt). Die Kosten hierfür werden von vielen privaten Krankenversicherungen übernommen.

Weitere Wahlleistungen können beispielsweise Telefon, TV oder die Aufnahme einer Begleitperson ohne medizinische Notwendigkeit sein. Die Entgelte für Wahlleistungen werden dem Patienten zusätzlich in Rechnung gestellt.

Bei der wahlärztlichen Behandlung richten sie sich nach der Gebührenordnung für Ärzte.


Wirtschaftlichkeitsprüfung

Die Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen haben die Aufgabe, die Wirtschaftlichkeit in der ärztlichen Versorgung zu überprüfen. Es werden dazu von den Kassenärztlichen Vereinigungen spezielle Prüfungs- und Beschwerdeausschüsse gebildet. Die Ausschüsse bestehen aus Vertretern der Ärzte und Krankenkassen.

Die Untersuchungsverfahren werden in zwei Gruppen unterteilt. Zum einen werden Auffälligkeitsprüfungen vorgenommen, wenn die ärztlichen Leistungen die Richtgröße überschreiten. Zum anderen erfolgt pro Quartal eine Zufälligkeitsprüfung. Dabei werden bei zwei Prozent der Ärzte arztbezogene oder versichertenbezogene Stichproben gezogen. Anrechnungen der Leistungsvolumina, Überweisungen, Arbeitsunfähigkeitsfeststellungen oder Krankenhauseinweisungen werden so überprüft.


Zertifizierung

Die Zertifizierung entspricht einem Verfahren, in dem ein (unabhängiger) Dritter schriftlich bestätigt, dass ein Erzeugnis, ein Verfahren, eine Dienstleistung oder eine Organisation in ihrer Gesamtheit vorgeschriebene Anforderungen erfüllt.


Zuzahlung

Gemäß § 39 Abs. 4 SGB V beträgt der Eigenanteil für Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankenhausbehandlung für längstens 28 Tage gegenwärtig 10 Euro je Tag. Kinder und Jugendliche sind von der Zuzahlung befreit.


Zweitmeinung

Die Verfahrensregeln des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), nach denen Patientinnen und Patienten eine zweite ärztliche Meinung zur Notwendigkeit einer empfohlenen Operation einholen können, sind in Kraft getreten.

Ein rechtlicher Zweitmeinungsanspruch besteht vorerst bei folgenden Eingriffen:

1. Mandeloperationen (Tonsillektomie, Tonsillotomie):
Der Eingriff an den Gaumen- oder Rachenmandeln (Tonsillektomie auch mit zusätzlicher Adenotomie) umfasst entweder eine vollständige Resektion (Tonsillektomie) oder eine Teilentfernung (Tonsillotomie). Gegenstand des Zweitmeinungsverfahrens ist die Indikationsstellung zur Tonsillektomie/Tonsillotomie bei allen nicht malignen Erkrankungen der Tonsillen.

2. Gebärmutterentfernungen (Hysterektomien):
Der Eingriff umfasst Uterusexstirpationen, die als totale oder subtotale Hysterektomie durchgeführt werden. Gegenstand des Zweitmeinungsverfahrens ist die Indikationsstellung der Hysterektomie bei allen nicht malignen Erkrankungen des Uterus.

3. Arthroskopische Eingriffe an der Schulter:
Der Eingriff umfasst Arthroskopien am Schultergelenk.  Gegenstand des Zweitmeinungsverfahrens ist die Indikationsstellung zu planbaren Arthroskopien am Schultergelenk.

4. Amputation beim Diabetischen Fußsyndrom:
Der Eingriff umfasst Amputationen an den unteren Extremitäten in Form von Minor- und Major-Amputationen (Amputationen). Gegenstand des Zweitmeinungsverfahrens ist die Indikationsstellung zu einer Amputation beim Vorliegen eines diabetischen Fußsyndroms bei Patientinnen und Patienten mit Diabetes mellitus (ICD E10 bis E14 als Haupt- oder Nebendiagnose).

5. Implantation einer Knieendoprothese:
Der Eingriff umfasst die Implantation einer totalen oder partiellen Knieendoprothese. Gegenstand des Zweitmeinungsverfahrens ist die Indikationsstellung zur Erstimplantation einer Knieendoprothese sowie die Indikationsstellung zur Revisionsoperation nach Implantation einer Knieendoprothese.

6. Eingriff an der Wirbelsäule:
Der Eingriff umfasst folgende Operationen an der Wirbelsäule:
1. Osteosynthese (dynamische Stabilisierung) an der Wirbelsäule,
2. Spondylodese,
3. Knöcherne Dekompression,
4. Facettenoperationen (Facettendenervation, -Thermokoagulation, Kryodenervation),
5. Verfahren zum Einbringen von Material in einen Wirbelkörper (mit oder ohne vorherige Wirbelkörperaufrichtung),
6. Exzision von Bandscheibengewebe oder
7. Implantation einer Bandscheibenendoprothese.
Nicht umfasst sind Eingriffe, die aufgrund von akuten traumatischen Ereignissen oder aufgrund von akut auftretenden neurolgischen Komplikationen notwendig sind. Ebenfalls nicht umfasst sind Eingriffe aufgrund von Tumorerkrankungen. Gegenstand des Zweitmeinungsverfahrens ist die Indikationsstellung zu den aufgeführten Eingriffen.

7. Kathetergestützte elektrophysiologische Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen
Der Eingriff umfasst kathetergestützte elektrophysiologische Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen unabhängig von der jeweiligen Grunderkrankung. Nicht umfasst sind Notfalleingriffe und dringliche Eingriffe. Gegenstand des Zweitmeinungsverfahrens ist die Indikationsstellung zu kathetergestützten elektrophysiologischen Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen.

8. Implantation eines Herzschrittmachers, eines Defibrillator oder eines CRT-Aggregates
Der Eingriff umfasst die Implantation eines Herzschrittmachers oder eines Defibrillators (Herzschrittmacher, ICD-, CRT-P- und CRT-D-Aggregates) unanhänging von der jeweiligen Grunderkrankung. Nicht erfasst sind Notfalleingriffe, dringliche Eingriffe sowie Eingriffe zum Wechsel von Geräten alleine aufgrund von Batterieermüdung ohne Systemwechsel. Gegenstand des Zeitmeinungsverfahrens ist die Indikationsstellung zur Implantation eines Herzschrittmachers oder eines Defibrillators (Herzschrittmacher, ICD-, CRT-P- und CRT-D-Aggregate) unabhängig von der jeweiligen Grunderkrankung.

9. Cholezystektomie
Der Eingriff umfasst die Entfernung der Gallenblase (Cholezystektomie). Nicht umfasst sind Cholezystektomien aufgrund eines akuten Abdomens, einer Tumorerkrankung der Gallenblase oder einer abdominellen Tumoroperation mit erforderlicher Entfernung der Gallenblase. Gegenstand des Zweitmeinungsverfahrens ist die Indikationsstellung zur Enfernung der Gallenblase (Cholezystektomie).

Informationen zu den Regelungen des G-BA finden Sie auch auf der Seite der Kassenärztlichen Vereinigung des Saarlandes.